…mit anderen Worten wir haben den großen Pyroschein bestanden – Juhu!
Was bringt uns das nun, außer dass wir langsam aber sicher mit den Scheinen Karten spielen können?
Gelernt haben wir nun, wann welche Signalmittel eingesetzt werden sollten, wie man sie auch im Dunkeln auseinander halten kann und wie sie zu handhaben sind. Das verbuche ich für mich auf jeden Fall in der Kategorie „Nützliches Wissen“.
Unter „Lebenserfahrung“ verbuche ich alles, was mit dem Thema Singnalpistole und der dazugehörigen Munition zusammenhängt. Während des Kurses haben wir gelernt, dass nach Schweden keine Signalpistolen eingeführt werden dürfen. Damit fallen sie für uns aus. Wir hätten deshalb auch keinen Sachkundenachweis (großer Pyroschein) gebraucht. Der Fachkundenachweis (kleiner Pyroschein) hätte gereicht.
Ganz klar in die Kategorie „Absurditäten des deutschen Rechts“ fällt für mich die Tatsache, dass Singalpistolen und dazugehörige Munition vom Waffenrecht behandelt werden. Signalmittel des gleichen Kalibers und auch sonst gleichen Eigenschaften und Gefahren, die ohne Pistole abgeschossen werden, jedoch vom Sprengstoffrecht behandelt werden. Und nicht nur das, sondern auch noch mit durchaus unterschiedlichen Regelungen versehen sind. Wenn ich dagegen ein Boot chartere, entfallen viele dieser Vorschriften und ich kann nahezu problemlos eine Signalpistole ausleihen. Wozu dienen dann die Vorschriften für Bootseigner??
Und unter „niedlich“ fallen für mich Fragen aus dem offiziellen Prüfungskatalog von 2006, deren offizielle Antworten aus dem Katalog mittlerweile veraltet sind. Wer zum Beispiel versucht, die dort angegebene BSH Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich“ zu finden, stellt fest, dass es diese beim BSH gar nicht mehr gibt. Statt dessen lässt sich eine Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser“ finden. Vermutlich handelt es sich um den Nachfolger. Ähnlich verhält es sich mit Musterantworten, die Fragen beantworten, die im Katalog gar nicht gestellt wurden.